1. Abschnitt
Ausbildung Fachspezifische und organisatorische Leitung
§ 1.
(1) Die Qualifikationserfordernisse für die Direktorin/den Direktor einer Hebammenakademie sind:
- 1. die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes,
- 2. eine Berufserfahrung als Hebamme von mindestens sechs Jahren,
- 3. davon eine mindestens dreijährige Unterrichtstätigkeit in der Hebammenausbildung,
- 4. die pädagogische Eignung und
- 5. eine entsprechende Sonderausbildung. Das Vorliegen dieses Qualifikationserfordernisses ist innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Tätigkeit als Direktorin/Direktor nachzuweisen.
(2) Für die Stellvertreterin/den Stellvertreter der Direktorin/des Direktors einer Hebammenakademie gelten die Qualifikationserfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 1 Z 2 oder 3.
(3) Der Direktorin/Dem Direktor obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht. Insbesondere sind dies nach Anhörung der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters folgende Aufgaben:
- 1. Personalführung und Dienstaufsicht über die Lehrpersonen und das sonstige Personal sowie die Aufsicht über die Studierenden,
- 2. Aktualisierung und Kontrolle der Lehrinhalte der theoretischen und praktischen Unterrichtsfächer mit Ausnahme der von Ärztinnen/Ärzten vorzutragenden Fächer,
- 3. die Zuweisung der Studierenden an die Praktikumsstellen nach Anhörung der Leitung der betreffenden Einrichtung und
- 4. Vertretung der Hebammenakademie nach außen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10010882
Dokumentnummer
NOR12138312
alte Dokumentnummer
N8199530406L
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