§ 1. Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Schlußprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des Handels- und Schiffahrtsvertrages, welcher am heutigen Tage zwischen Österreich und Italien abgeschlossen worden ist, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die nachstehenden Vorbehalte und Erklärungen gemacht, die einen Teil des Vertrages selbst bilden sollen:

I. Zum Handelsvertrage.

Zu Artikel 1.

§ 1.

Der Grundsatz der völlig gleichen Besteuerung der Angehörigen des anderen Teiles, welche Gewerbe und Handel treiben, mit den eigenen Angehörigen soll auch in Ansehung der Korporations– oder sonstigen Lokalstatuten, wo solche noch bestehen, zur Anwendung kommen. Seine Verwirklichung im einzelnen Falle setzt jedoch die Erfüllung derjenigen Vorbereitungen für die Berechtigung zum Gewerbebetriebe voraus, welche die Gesetzte eines jeden der Hohen vertragschließenden Teile vorschreiben.

Zu Artikel 2.

Hinsichtlich des Handels auf Messen und Märkten werden die Angehörigen des anderen Teiles den Inländern sowohl bezüglich des Rechtes zum Besuch der Messen und Märkte als bezüglich der vom Meß– und Marktverkehr zu entrichtenden Abgaben vollkommen gleichgesetzt sein, wenn sie mit einer von den Behörden ihres Landes ausgestellten Legitimationskarte nach dem beigeschlossenen Muster (Anlage 1) versehen sind.

Zu Artikels 5.

§ 1. Es besteht Einverständnis, daß unter den Worten im ersten Absatz des Artikels 5 „unbeschadet der geltenden gesetzlichen Beschränkungen“ auch das Recht jedes der beiden Staaten zu verstehen ist, den Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft von einer vorherigen Bewilligung abhängig zu machen.

Ebenso besteht Einverständnis, daß die Bestimmungen des Artikels 5 in keiner Weise jene des Artikels 272 des Vertrages von Saint–Germain berühren.

§ 2. Die Bestimmungen des Artikels 5 über die öffentlichen Lebensversicherungsanstalten werden erst in Kraft treten, sobald in Italien das Monopol, betreffend die Lebensversicherung aufgehoben und von beiden der Hohen vertragschließenden Teile das in Rom am 6. April 1922 unterzeichnete Abkommen über die private Versicherung ratifiziert sein wird.

Zu Artikel 6.

§ 1. Es besteht Einverständnis, daß die Hohen vertragschließenden Teile, um dem im ersten Absatze des Artikels 6 aufgestellten Grundlage sobald als möglich volle Geltung zu verschaffen, Verbote oder Beschränkungen der Ein– oder Ausfuhr nur in den Fällen unbedingter Notwendigkeit aufrechterhalten oder erlassen werden und nur für die Dauer der Ausnahmezustände, die dazu geführt haben.

Im Sinne dieser Bestimmungen wird Österreich vom Zeitpunk des Inkrafttretens dieses Vertrages an gegen Italien keine Verbote oder Beschränkungen auf die Einfuhr der in der Anlage II angeführten Waren anwenden. In demselben Zeitpunkt wird Italien gegenüber Österreich die Anwendung von Beschränkungen und Verboten auf die Einfuhr der in der Anlage III genannten Waren einstellen.

Hinsichtlich der Verbote und Beschränkungen der Einfuhr nach Österreich, betreffend die in der Anlage IV angeführten Waren und die Verbote und Beschränkungen der Einfuhr nach Italien, betreffend die in der Anlage V angeführten Waren verpflichten sich die beiden vertragschließenden Teile jährlich die Einfuhr der genannten, aus dem Gebiete des anderen Hohen Vertragsteiles stammenden Waren in einem im gemeinsamen Einvernehmen festzusetzenden Ausmaße zu gestatten.

Die übrigen noch in Geltung bleibenden Verbote und Beschränkungen werden beide Hohen vertragschließenden Teile gegenüber dem anderen in entgegenkommender Weise handhaben.

Was die Erlassung neuer Beschränkungen oder Verbote betrifft, die einer der beiden Staaten zu verordnen sich genötigt sehen sollte, verpflichten sich die vertragschließenden Teile, während der Dauer des Vertrages zu solchen Maßnahmen nur dann zu greifen, wenn ein Zweig der inländischen Erzeugung in seinem Bestande ernstlich gefährdet würde oder das Staatsinteresse diese Einschränkungen oder Verbote gebieterisch verlangen sollte.

Es besteht jedoch Einverständnis, daß in solchen Fällen die Beschränkungen und Verbote von dem Staate, der sie verfügt, auf die Einfuhr aus dem anderen Staate erst nach Ablauf eines Monates angewendet werden sollen, nachdem sie diesem bekanntgemacht wurden, damit die beiden Regierungen, bevor diese Maßnahmen wirksam werden, über jene Mengen eine Verständigung treffen können, für die die Einfuhr der den Beschränkungen oder Verboten zu unterwerfenden Waren zu gestatten wäre.

Im Falle ein Einvernehmen darüber innerhalb eines Monates nach der Verständigung nicht erzielt, die Beschränkungen und Verbote von dem Staat, der sie verfügt hat, aber trotzdem auf die Einfuhr aus dem anderen Staat angewendet werden sollten, wir dieser den Vertrag mit der Wirkung kündigen können, daß er ein Monat nach Kündigung außer Kraft tritt.

Insbesondere werden Einfuhrbeschränkungen und –verbote auch für die in den Anlagen II und III genannten Waren nur in jenen Ausnahmefällen wiedereingeführt werden können, die für neue Beschränkungen und Verbote vorgesehen sind.

§ 2. Jeder der Hohen vertragschließenden Teile wird den anderen an jeder Begünstigung teilnehmen lassen, die er irgendeinem dritten Staat gewährt oder in Hinkunft gewähren würde bezüglich der Ausstellung der Ein– und Ausfuhrbewilligungen, deren Verwendung und Gültigkeit oder anderer Bebindungen, denen die Ausstellung von Bewilligungen, die eine Ausnahme von Ein– oder Ausfuhrverboten bilden, etwa unterworfen würde.

§ 3. Bezüglich der Ausstellung von Ein– und Ausfuhrbewilligungen, in Ausnahme der bestehenden Verbote in dem im Artikel 6 vorgesehenen Sinn sind bereits die nachstehenden Regeln zu beobachten:

  1. a) Die Handeltreibenden sowie Handelshäuser des einen der Hohen Vertragsteile, welche entsprechen der in Kraft stehenden Gesetzgebung auf dem Gebiete des anderen Teiles ihren Sitz haben und daselbst ihre Steuern entrichten, werden in dem Staate, wo sie ihren Sitz haben, unter dem gleichen Titel wie die eigenen Staatsbürger alle bezüglich Bewilligungen der Aufhebung von Ein– und Ausfuhrverboten in Kraft stehenden Erleichterungen genießen.
  2. b) Auf die bereits ausgestellten oder bereits gültigen dürfen neue Verfügungen oder Maßnahmen betreffend Ein– oder Ausfuhrverbote keine Anwendung finden.
  1. c) Ein– und Ausfuhrverbote, welch in der zulässigen Frist aus Gründen, welche dem Berechtigten nicht zu Last geschrieben werden können, nicht ausgenützt wurden, werden auf Verlangen derselben bis zu einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf, in keinem Falle jedoch über ein Jahr vom Tage ihrer Ausstellung, verlängert, wobei jedoch den Bestimmungen des Punktes 2 des 2. Absatzes dieses Artikels nicht vorgegriffen wird. Das Ansuchen um Verlängerung ist vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen. Die Verlängerung wird auf Grund der zur Zeit der Ausstellung der Bewilligung bestehenden Vorschriften bewilligt.
  2. d) Falls einer der Hohen Vertragsteile die Ausstellung von Ausfuhrbewilligungen für bestimmte Erzeugnisse von der Verpflichtung anhängig macht, Mindestpreise einzuhalten, so kann die Anwendung dieser Vorschrift nicht auf die Ausfuhr von Waren vorgeschrieben werden, für welche bereits vorher eine Ausfuhrbewilligung ohne die Bedingung eines Preises erteilt wurde.
  1. e) Die Hohen vertragschließenden Teile können verlangen, daß jene Waren, für die in Ausnahme von den bestehenden Verboten Bewilligungen zur Einfuhr auf dem Gebiete des einen Teiles in das des anderen gewährt werden, von Ursprungszeugnissen begleitet werden, wenn der Ursprung der Waren auf andere Weise nicht nachgewiesen werden kann.
  2. f) Gegenstände, die als Muster von Handlungsreisenden ein– oder ausgeführt werden, sollen in Ausnahme von bestehenden Verboten zur Ein– oder Ausfuhr unter der Bedingung zugelassen werden, daß ihre Rückausfuhr oder Rückeinfuhr hinreichend sichergestellt ist und daß in allen Fällen die Zollvorschriften beobachtet werden.

§ 4. Im Falle einer der Hohen vertragschließenden Teile die Anwendung bestimmter Vorschriften auf irgendeine Gruppe von Einfuhrwaren oder die Freiheit der Einfuhr von der Durchführung besonderer technischer Prüfungen hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, dem Grade der Reinheit, ihrer Beschaffenheit oder ähnlicher Eigenschaften abhängig machen sollte, verpflichten sich die beiden Regierungen, in der kürzesten Zeit eine Vereinbarung über die Vorschriften zu treffen, nach denen die Zeugnisse, welche die Einhaltung der erwähnten Bedingungen sicherstellen sollen und zu diesem Zwecke von den Behörden des Ausfuhrlandes ausgestellt werden, von den Zollämtern des Einfuhrlandes anerkannt und angenommen werden, statt die Waren einer zweiten Analyse oder anderen Feststellungen zu unterziehen; es bleibt jedoch im Falle begründeter Zweifel den genannten Zollämtern unbenommen, eine zweite Analyse oder Probe vorzunehmen.

Es besteht ferner Einverständnis, daß die Behörden, die zur Ausstellung von Zeugnissen zu dem obengenannten Zwecke berechtigt sein werden, im Einvernehmen beider Regierungen bestimmt werden sollen und das ebenso auch die bei den Analysen zu beobachtenden Vorschriften sowie die Mittel und Wege einvernehmlich festzusetzen sein werden, durch die die Übereinstimmung der Waren mit den Zeugnissen gesichert wird.

Diese Bestimmungen gelten nicht für Analysen oder andere Proben, die nur der zolltarifarischen Einreihung der Waren behufs Bemessung des Zollsatzes dienen.

Zu Artikel 7 und 8.

§ 1. Die im Veredelungsverkehr im Gebiet eines der Hohen vertragschließenden Teile erzeugten Waren werden ebenso behandelt werden, wie die aus dem freien Verkehr dieses Teiles stammenden Waren.

§ 2. Die Frachtbriefe, welche die durch die österreichische Post beförderten Warensendungen begleiten und den Stempel des Aufgabsamtes tragen, werden in Italien vorbehaltlich reziproken Vorgehens des anderen Teiles von der Stempelgebühr befreit sein.

§ 3. Die vertragschließenden Teile werden es sich angelegen sein lassen, daß die Bestimmungen über die Anwendung der beiden Vertragstarife in gerechter und billiger Weise getroffen werden.

Zu Artikel 15.

Die im Artikel 15 bezeichneten Erleichterungen sind an nachstehende Bedingungen geknüpft:

  1. a) Die Waren müssen beim Eingangsamte zur Weitersendung mit Begleitschein angemeldet werden und von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein, welche ergibt, daß und wie sie am Versendungsorte unter amtlichen Verschluß gesetzt worden sind;
  2. b) dieser Verschluß muß bei der Prüfung als unverletzt und sichernd befunden werden;
  3. c) die Deklaration muß vorschriftsmäßig erfolgen und es muß jede Unregelmäßigkeit oder Mangelhaftigkeit vermieden sein, damit die spezielle Revision nicht erforderlich werde und zum Verdachte eines beabsichtigten Unterschleifes überhaupt keine Veranlassung vorliege.

Läßt sich ohne Abladung der Waren die vollständige Überzeugung gewinnen, daß der durch den anderen Teil angelegte Verschluß unverletzt und sichernd sei, so kann auch die Abladung und Verwiegung der Waren unterbleiben.

Zu Artikel 16.

Die vom Bier in Fässern oder Flaschen bei der Einfuhr nach Italien als Äquivalent der inneren Abgabe zu entrichtende Zuschlagsgebühr wird nach Wahl des Importeurs entweder auf Grund eines facharometrischen Maximalgehaltes von 16 Graden oder auf Grund des Zucker– und Alkoholgehaltes eingehoben, der nach einer einvernehmlich festgesetzten Formel bestimmt wird, welche die Gleichstellung der Zuschlagsgebühr für importiertes Bier mit der vom heimischen Bier erhobenen Verbrauchsabgabe gewährleisten soll.

In dem Falle, als über Wunsch des Importeurs die Zuschlagsgebühr auf Grund des erhobenen Zucker– und Alkoholgehaltes zu entrichten ist, werden die Analysenzertifikate, welche in Österreich von hiezu autorisierten Anstalten ausgestellt sind, von den italienischen Behörden anerkannt werden. Biersendungen, welche von solchen Zeugnissen begleitet sind, werden einer neuerlichen Analyse nicht mehr unterworfen, vorausgesetzt, daß aus diesen Zertifikaten ersichtlich ist, daß der facharometerische Gehalt der Stammwürze gemäß der erwähnten Formel erhoben wurde und daß die Vorschriften für die Analyse, welche von den beiden Regierungen im gemeinsamen Einvernehmen – auch hinsichtlich der sanitären Interessen – festgesetzt werden, beobachtet sind.

Wenn die Zertifikate in deutscher Sprache ausgestellt sind, wird seitens der königlich italienischen Zollämter die Vorlage einer Übersetzung nicht verlangt werden.

Im Falle eines begründeten Zweifels sind die Behörden berechtigt, die mit solchen Zertifikaten eingeführten Biere einer neuerlichen Analyse zu unterziehen.

Die zur Ausstellung der in den obigen Bestimmungen vorgesehenen Zertifikate berechtigten Anstalten werden im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden.

Zu Artikel 18.

Man ist übereingekommen, daß die Verständigung über die Bedingungen und Förmlichkeiten, unter denen die im Artikel 18 gedachten Verkehrserleichterungen eintreten, durch direkte Korrespondenz zwischen den Ministerien der Hohen vertragschließenden Teile hergestellt werde; es sollen dabei die nachstehenden Grundsätze leitend sein:

§ 1. Die Gegenstände, für welche eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, müssen bei den Zollstellen nach Gattung und Menge angemeldet und zur Revision gestellt werden.

§ 2. Die Abfertigung der angeführten und wieder eingeführten beziehungsweise eingeführten und wieder ausgeführten Gegenstände muß bei denselben Zollstellen erfolgen, mögen diese an der Grenze oder im Inneren sich befinden.

§ 3. Es kann die Wiederausfuhr und Wiedereinfuhr an die Beobachtung angemessener Fristen geknüpft und die Erhebung der gesetzlichen Abgaben dann verfügt werden, wenn diese Fristen unbeachtet bleiben.

§ 4. Es ist gestattet, eine Sicherung der Abgaben durch Hinterlegung des Vertrages derselben oder in anderer entsprechender Weise zu verlangen.

§ 5. Es wird beiderseits für eine möglichst erleichterte Zollabfertigung Sorge getragen werden.

§ 6. Es versteht sich, daß die Bestimmungen über den Veredelungsverkehr nur zum Zwecke der Erleichterung des Industriebetriebes dienen sollen und daß es deshalb jedem der beiden Hohen vertragschließenden Teile vorbehalten bleibt, die zur Verhinderung von betrügerischen Zollhinterziehungen erforderlichen Ausführungs– und Kontrollbestimmungen festzusetzen.

§ 7. Jeder der Hohen vertragschließenden Teile bestimmt für sein Gebiet diejenigen Ämter, welche befugt sind, die von Handlungsreisenden als Muster eingebrachten zollpflichtigen Gegenstände bei der Ein– und Ausfuhr anzufertigen.

Die Wiederausfuhr darf auch über ein anderes Amt als dasjenige, über welches die Einfuhr geschah, erfolgen.

Der Handelsreisende muß der Zollbehandlung nicht persönlich beiwohnen, sondern kann die Gewerbelegitimationskarte durch eine andere Person vorweisen lassen.

Bei der Einfuhr ist der Vertrag des auf den Mustern haftenden Eingangszolles zu ermitteln und von dem Handlungsreisenden bei dem abfertigenden Amte entweder bar zu hinterlegen oder vollständig sicherzustellen. Die von den Zollämtern des einen der Hohen vertragschließenden Teile an den Mustern angebrachten Stempel, Bleie oder Siegel, werden von jenen des anderen Teiles als ausreichend anerkannt werden. Nur in dem Falle, als diese Muster ohne die oberwähnten Identitätsbezeichnungen ankommen oder die Bezeichnungen nach der Ansicht des beteiligten Zollamtes keine genügende Sicherheit bieten, können die Muster, wenn dies ohne sie zu beschädigen möglich ist, mit Identitätszeichen versehen werden. Diese Bezeichnung geschieht unentgeltlich.

Das Abfertigungspapier, über welches die näheren Anordnungen von jedem der vertragschließenden Staaten ergehen werden, soll enthalten:

  1. a) ein Verzeichnis der eingebrachten Musterstücke, in welchem die Gattung der Ware und solche Merkmale sich angegeben finden, die zur Festhaltung der Identität geeignet sind;
  2. b) die Angabe des auf den Mustern haftenden Eingangszolles sowie die Angabe, ob derselbe bar erlegt oder sichergestellt worden ist;
  3. c) die Angabe über die Art der Bezeichnung;
  4. d) die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf, soweit nicht vorher die Wiederausfuhr der Muster nach dem Auslande oder deren Niederlegung in einem Zolllager nachgewiesen wird, der erlegt Einfuhrzoll verrechnet oder aus der bestellten Sicherheit eingezogen werden soll.

Diese Frist darf den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten.

Werden vor Ablauf der gestellten Frist (d) die Muster einem zur Erteilung der Abfertigung befugten Amte zum Zwecke der Wiederausfuhr oder der Niederlegung in einem Zollager vorgeführt, so hat sich dieses Amt davon zu überzeugen, ob ihm dieselben Gegenstände vorgeführt wurden, welche bei der Eingangsabfertigung vorlagen,. Soweit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Ausfuhr oder Niederlegung und erstattet den bei der Einbringung erlegten Eingangszoll zurück oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderlichen Maßnahmen.

§ 8. Um den Verkehr über die beiderseitige Grenze mit Weidevieh, Vieh zur Überwinterung, Arbeitsvieh oder Vieh zum Auftriebe auf Messen und Märkte tunlichst zu erleichtern, haben die Hohen vertragschließenden Teile folgende Bestimmungen vereinbart:

  1. a) Der Eintritt des Weide– und Arbeitsviehs kann längs der Zollinie über jedes Grenzzollamt stattfinden. Eine Ausnahme besteht für das zur Weide auf Almen verbrachte Vieh, für welches die Bestimmungen des Spezialabkommens zu beobachten sind.
  2. b) Wenn die Stellung des Weide– und Arbeitsviehs zum Grenzzollamt aus lokalen Ursachen ohne große Belästigung der Parteien nicht ausführbar ist, kann gestattet werden, daß nur die vorläufige Eintritts– und Austrittsanmeldung beim Grenzzollamte stattfinde, die Überwachung des Ein– und Austrittes aber durch die Organe durch die Finanz(Zoll)–wache auf Grund der vom Grenzzollamt erhaltenen Erklärungen besorgt werde.

Die Erklärungen sind von der Finanz(Zoll)wachabteilung mit der Befundbestätigung zu versehen und an das Grenzzollamt zurückzustellen.

  1. c) Sollte wegen zu großer Entfernung des Grenzzollamtes von dem Ein– oder Austrittspunkte des Weide– oder Arbeitsviehs oder wegen mangelnder Wehverbindung auch die unter b bezeichnete Anmeldung schwer ausführbar sein, so kann die Übergabe der Eintritts– und Austrittserklärungen an ein hiezu an die Grenze, zum Übertrittspunkte des Viehs, entsendetes Finanzorgan erfolgen, welches die Vormerkregister zu führen haben wird.

Die vom österreichischen oder italienischen Zollamte zur Übernahme der Eintritts– oder Austrittserklärungen und zur Beschau an einen außerhalb ihres Amtssitzes gelegenen Ort entsendeten Angestellten haben nur auf die regelmäßigen Reisevergütungen oder die durch die Dienstverordnungen ihres Landes vorgesehenen Entschädigungen Anspruch und werden für jeden Tag nur einmal, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erklärungen oder des Viehs bezahlt.

Diese Angestellten haben dem Träger der Erklärung eine Empfangsbescheinigung zu übergeben.

Wenn mehrere Viehbesitzer ihr Vieh vereinigt haben, um es gemeinschaftlich der Beschau unterziehen zu lassen, werden die erwähnten Angestellten diese Empfangsbescheinigung einem derselben übergeben.

  1. d) Vieh, welches auf Weideplätze oder zu landwirtschaftlichen Arbeiten über die Zollgrenze gebracht und noch an demselben Tage zurückgeführt wird, unterliegt dem zollamtlichen Verfahren nicht; doch ist zur Hintanhaltung von Missbräuchen dieser Verkehr in angemessener Weise zu überwachen.
  2. e) Wenn die Tiere wieder über die Zollgrenze zurückgebracht werden, ist deren Identität und Stückzahl zu konstatieren. Ergibt sich eine Abweichung in der Qualität der Tiere, so ist beim Wiederaustritte für das nicht gestellte Tier, beim Wiedereintritt aber für das substituierte Tier der tarifmäßige Eingangszoll zu erheben.

Zeigt sich eine Differenz in der Stückzahl des Viehs, so werden beim Wiederaustritte die Eingangszölle für das fehlende Vieh und beim Wiedereintritte die Eingangszölle für das überzählige Vieh erhoben.

Wird jedoch bei der Wiedervorführung der Tiere der Abgang ordnungsgemäß erklärt und mit amtlicher Bestätigung nachgewiesen, daß derselbe durch Unglücksfälle eingetreten ist, so wird für die fehlenden Tiere kein Zoll eingehoben.

  1. f) Treten die Tiere erst nach Ablauf der bei der Austritts– oder Eintrittserklärung festgesetzten Frist über die Zollinie wieder ein oder aus, so wird bezüglich des Eintrittes nach den allgemeinen Zollgesetzten vorgegangen, wenn die Verspätung nicht durch außerordentliche Umstände entschuldbar und dies vom Gemeindeamte gehörig bestätigt ist.
  2. g) Die Bestimmungen unter a, e und f finden auch auf das aus den Grenzbezirken auf Märkte getriebene Vieh sowie aus dasjenige Vieh, welches zur Überwinterung über die Grenze gebracht wird, Anwendung.
  3. h) Die für das Weidevieh, Arbeitsvieh, Marktvieh oder Vieh zur Überwinterung beim Grenzübertritte zugestandene Zollfreiheit findet auch auf eine angemessene Menge der von diesem Vieh gewonnenen Produkte Anwendung. Demgemäß werden zollfrei behandelt werden:

1. die Kälber, Kitze und Lämmer sowie die Fohlen der zur Weide, Arbeit, auf Märkte oder zur Überwinterung ausgetriebenen Kühe, Ziegen, Schafe und Stuten, und zwar für soviel Stück, als beim Austriebe trächtige Tiere vorgemerkt wurden, mit Rücksichtnahme auf die Zeit, während welcher die Muttertiere außerhalb des Zollgebietes verblieben sind;

2. Käse und Butter von den von der Weide oder Überwinterung zurückgekehrten Tieren, und zwar pro Tag: Käse von jeder Kuh 0,29 kg, von jeder Ziege 0,058 kg, von jedem Schafe 0,029 kg; Butter, von jeder Kuh 0,16 kg, von jeder Ziege 0,032 kg.

Die vom Weide– oder Überwinterungsvieh während der Zeit seines Aufenthaltes im anderen Zollgebiete bis zum Tage seiner Rückkehr gewonnenen Mengen von Käse und Butter können noch innerhalb eines Termins von vier Wochen, vom Tage der Rückkehr gerechnet, zollfrei eingebracht werden.

  1. i) Es ist Pflicht der Grenzzollbeamten und der Angestellten der Finanz(Zoll)wache, die Parteien, welche den Grenzübertritt des Weide–, Arbeits–, Markt– und Überwinterungsviehs nach dem benachbarten Grenzbezirke leiten, auf die Notwendigkeit der sorgfältigen Aufbewahrung des ihnen ausgefolgten Duplikates des Erklärungs– oder Vormerkscheines, dann der über die geleistete Sicherstellung der Zölle ausgefertigten Bolletten behufs der Wiedervorzeigung dieser Dokumente beim Rücktriebe des Viehs, sowie auf die Folgen unredlichen Gebarens aufmerksam zu machen.
  2. j) Die etwa erforderlichen Zeugnisse über den Gesundheitszustand des Viehs oder über den Umstand, daß die Grenzbezirke von jeder ansteckenden Tierkrankheit vollständig frei seien, werden nur in der Ursprache und nicht in Übersetzung gefordert werden.

Zu Artikel 19 bis 23.

§ 1. Im Sinne der Bestimmungen in den Artikeln 19, 20, 21, 22 und 23 werden unter Grenzbezirk die Gebiete an der Grenze beider Staaten verstanden, deren Abgrenzung in Ausführung des mit heutigem Tage zwischen den Hohen vertragschließenden Teilen abgeschlossenen Grenzverkehrsabkommens einvernehmlich festzusetzen sein werden.

§ 2. Die Voraussetzungen für den Genuß der in den Artikeln 19, 20 und 21 vorgesehenen Begünstigungen und die im Falle eines Missbrauches zu ergreifenden Maßnahmen werden durch die zuständigen Verwaltungsbehörden der beide Staaten einvernehmlich festgesetzt werden.

Ad Artikel 26.

Die Gleichstellung der Schiffe und ihrer Ladung in den Häfen der Hohen Vertragsteile erstreckt sich nicht:

  1. a) auf die Anwendung der besonderen zum Schutze der nationalen Handelsflotte erlassenen Gesetze, insofern sie den Bau neuer Schiffe oder die Ausübung der Schiffahrt mit Prämien oder anderen besonderen Begünstigungen betreffen;
  2. b) auf die Begünstigungen, die den Gesellschaften für Seesport gewährt werden;
  3. c) auf die Ausübung des Hafendienstes, der Seeküstenschiffahrt und der Fischerei, die der nationalen Marine vorbehalten sind.

Zu Artikel 38.

Über das Verfahren in den Fällen, in denen auf Grund des ersten und zweiten Absatzes des Artikels 38 ein schiedsgerichtlicher Austrag stattfindet, wird zwischen den Hohen vertragschließenden Teilen folgendes vereinbart:

Beim ersten Streitfalle hat das Schiedsgericht seinen Sitz im Gebiete des beklagten Teiles, beim zweiten Streitfalle im Gebiete des anderen Teiles und so abwechselnd in dem einen oder anderen Gebiete. Jener Teil, in dessen Gebiet das Gericht tagt, wird den Ort der Tagung bestimmen. Dieser hat für die Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des Dienstpersonals zu sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf. Den Vorsitz bei dem Schiedsgerichte führt ein Obmann. Die Entscheidungen erfolgen mit Stimmenmehrheit.

Die vertragschließenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein für allemal über das Verfahren des Schiedsgerichtes verständigen. In Ermangelung einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgerichte selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keiner der vertragschließenden Teile Einspruch erhebt; in diesem Falle kann von der Bestimmung des Absatzes 1 abgewichen werden.

Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden jedes der Hohen vertragschließenden Teile, auf das vom Schiedsgerichte an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen, in derselben Weise Rechtshilfe leisten, wie auf die Ersuchen der inländischen Zivilgerichte.

II. Zum Tarif, betreffend die Einfuhr nach Italien.

1.

Wenn die von einer österreichischen Fabrik nach Italien gesendeten Stähle den italienischen Zollbehörden unter Vorweisung eines Zeugnisses dieser Fabrik gestellt werden, in welchem die Zusammensetzung dieses Stahles und dessen völliger Mangel an seltenen Bestandteilen (Mangan, Silizium, Nickel, Chrom, Tungstein, Molybdän, Titan oder Vanadium) oder ein Gehalt an diesen Bestandteilen angegeben ist, der die in der Anmerkung zu Nr. 284a des italienischen Tarifes bei gewöhnlichem Stahl als zulässig bezeichnete Mengen nicht übersteigt, wird das Zollamt, das die Abfertigung dieser Stähle unter Vorbehalt des Analyseergenisses vorzunehmen hätte, die Zustimmung erteilen, daß die Stähle in gleicher Weise eingeführt werden können, wenn der Empfänger den nach dem Zeugnis der Fabrik entfallenden Zoll entrichtet und für die Differenz zwischen diesem und dem Zoll für Spezialstahl sowie für die Strafe eine von dem Zollamt als entsprechend erachtete Sicherstellung erlegt.

2.

Zement, anderer als Schnellbinder, wird für den Verbrauch des Tridentinischen Benetien bis zu einer Menge von 12.000 t zum Satz von 1 Lire 25 centesimi für 100 kg ohne Koeffizienten zur Einfuhr zugelassen.

3.

Waren aus Glas, aus gebrannter Erde und aus Porzellan, in Verbindung mit Metallen, auch vergoldet oder versilbert, ausgenommen Schmuckgegenstände, sind in allen Fällen, in denen das Glas u. s. w. den überwiegenden Bestandteil dieser Waren darstellt und die Metallbestandteile nur als Montierung, Einrahmung, Rand, Verbindung des einzelnen Teiles am Glas u. s. w. oder als Unterlage, Griff oder Deckel dienen, bei den Waren in Verbindung mit anderem Material der entsprechenden Kategorie unter die Nummern 591c, 574b, 575b, 576b, 577b und 578b einzureihen.

Diese Bestimmung gilt für folgende Waren aus Glas, aus gebrannter Erde und aus Porzellan:

Garnituren oder Service für Likör, Wein, Bier u. s. w., Weinkühler, Salat– und Fruchtschalen, Büchsen und Schalen für Biskuits, Tee, Kaffee, Butter u. s. w., Zuckerbüchsen, Karaffen, Töpfe und Krüge, Ölfläschchen, Leuchter (auch mit Behälter für Zünder), Tassen, Platten, Tintenfässer, Bonbonnieren, Fläschchenhalter, Aufsätze, Blumenvasen, Jardinieren, Toilettgarnituren, Uhrständer, Kassetten, Fläschchen, Aschenschalen, Rauchgarnituren, Zigarrenbehälter, Blumenbehälter, Feuerzeuge, Bestandteile für Beleuchtungskörper (in Verbindung mit Zutaten aus Metall, welche die Bestandteile am Glas verbinden, auch mit Glashähnen oder Fassungen für elektrischen Anschluß) Körbe, Biergläser, Photographieständer aus Spiegelglas mit Notierung aus Metalldraht, Servierplatten, Untertassen und ähnliche Artikel.

4.

Der Zoll auf Wasserstoffperoxyd mit mehr als 40 Volumprozent an Wasserstoff wird einschließlich der Koeffizienten 50 Lire pro 100 kg nicht übersteigen.

III. Zum Zollkartell.

Zu Artikel 7.

Nach den bestehenden Bestimmungen dürfen in den Grenzbezirken beider Zollgebiete fremde unverzollte Waren nur in Orten, wo sich ein Zollamt befindet und dort nur in zollamtlichen Magazinen oder doch unter einer gegen missbräuchliche Verwendung hinreichend sichernden Kontrolle hinterlegt werden. Es besteht Einverständnis, daß es, solange diese Bestimmungen in Kraft sind, zur Ausführung der im Artikel 7 enthaltenen Verabredung genüge, wenn die beiderseitigen Zollbehörden angewiesen werden, innerhalb des Grenzbezirkes Niederlagen der gedachten Art, wie auch Vorräte fremder verzollter und einheimischer Waren mit gehöriger Berücksichtigung auch der Zollinteressen des anderen Teiles in der gesetzlich zulässigen Weise zu kontrollieren.

Zu Artikel 16.

Das Recht, die Strafen, zu welchen der Beschuldigte infolge des nach Artikel 13 eingeleiteten Verfahrens verurteilt wurde oder welche er sich freiwillig zu tragen erboten hat, nachzulassen oder zu mildern, steht demjenigen Staate zu, dessen Behörden oder Gericht die Strafe ausgesprochen oder das Anerbieten angenommen haben. Jedenfalls wird aber den zuständigen Behörden jenes Staates, dessen Gesetzte übertreten wurden, vor der Entscheidung über die Erlässe oder die Milderung dieser Strafen Gelegenheit gegeben werden, sich darüber zu äußern.

Das gegenwärtige Protokoll, welches ohne besondere Ratifikation, durch die bloße Tatsache der Auswechslung der Ratifikation des Vertrages, auf welchen es sich bezieht, als von beiden Hohen vertragschließenden Teilen gebilligt und bestätigt anzusehen ist, wurde in Rom in doppelter Ausfertigung am 28. April 1923 verfaßt.

Die Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 577/1923 wurde berücksichtigt.

Schlagworte

Schiffahrtsvertrag, Handelsvertrag, Kooperationsstatuten, Meßverkehr, Einfuhr, Einfuhrverbot, Einfuhbewilligung, Zuckergehalt, Ausführungsbestimmungen, Finanzwache, Zollwache, Finanzwachabteilung, Zollwachabteilung, Eintrittserklärung, Weidevieh, Arbeitsvieh, Marktvieh, Erklärungsschein, Salatschale, Eintrittsanmeldung, Schifffahrtsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077144

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