§ 1 Haftungsübernahme für die Ausstellung Vincent van Gogh. Gezeichnete Bilder“

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.2008

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2008 namens des Bundes gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten der Albertina als Leihgabe für die vom 5. September 2008 bis 7. Dezember 2008 in der Albertina gezeigte Ausstellung „Vincent van Gogh. Gezeichnete Bilder“, zur Verfügung gestellt werden, zu übernehmen.

(2) Haftungen gemäß Abs. 1 dürfen nur in einem Ausmaß übernommen werden, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 500 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht übersteigt.

(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026

Gesetzesnummer

20005896

Dokumentnummer

NOR40100285

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