§ 1 GWR-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2004

Einrichtung und Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters

§ 1

(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat für Zwecke der Bundesstatistik,

Forschung und Planung ein Gebäude- und Wohnungsregister einzurichten und zu führen.

(2) Das Register ist so einzurichten, dass die in der Anlage angeführten Merkmale räumlich gegliedert für Zwecke gemäß Abs. 1 ausgewertet werden können.

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