§ 1.
(1) Der Bund übernimmt die Betreuung hilfsbedürftiger Fremder, die einen Antrag nach § 2 des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, in der geltenden Fassung, gestellt haben (Asylwerber). Die Bundesbetreuung umfaßt Unterbringung, Verpflegung und Krankenhilfe sowie sonstige notwendige Betreuungsmaßnahmen. Die einzelnen Leistungen können unter Berücksichtigung des Grades der Hilfsbedürftigkeit auch teilweise gewährt werden.
(2) Die Möglichkeit, Leistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erhalten, läßt Ansprüche auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften unberührt.
(3) Auf die Bundesbetreuung besteht kein Rechtsanspruch.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10005762
Dokumentnummer
NOR12062936
alte Dokumentnummer
N4199110832X
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