Einflug, Ausflug und landungsloser Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge im nichtgewerbsmäßigen Verkehr
§ 1.
(1) Für den Einflug, den Ausflug und den landungslosen Überflug eines ausländischen Privatluftfahrzeuges (Art. 3 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949) im nichtgewerbsmäßigen Verkehr ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erforderlich, wenn der Staat, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, nicht Mitglied der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ist. Als nichtgewerbsmäßig gilt auch eine Landung, die bei einem gewerbsmäßigen Flug lediglich aus betriebstechnischen Gründen, zum Beispiel zur Aufnahme von Treibstoff, erfolgt.
(1a) Privatluftfahrzeuge, die in der Republik Slowenien bzw. der Republik Kroatien registriert sind, sind im Sinne dieser Verordnung so zu behandeln wie Luftfahrzeuge, die im Luftfahrzeugregister eines Mitgliedstaates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation eingetragen sind.
(2) Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind vom Halter des Luftfahrzeuges einzubringen. Wenn solche Anträge nicht für den Halter des Luftfahrzeuges von der Regierung jenes Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, spätestens drei Tage vor Beginn des Fluges auf diplomatischem Wege übermittelt werden, sind sie zurückzuweisen. Eine Unterschreitung der dreitägigen Frist ist nur zulässig, wenn hiefür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden. Im Antrag sind anzugeben:
- a) das Eintragungszeichen, die Art und das Muster des Luftfahrzeuges;
- b) der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz des Eigentümers des Luftfahrzeuges;
- c) der Flugweg, das Flugziel, die Grenzüberflugstellen und die geplanten Zwischenlandungen;
- d) der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft und des Abfluges auf dem, beziehungweise von dem in Aussicht genommenen Flughafen;
- e) die Anzahl der Fluggäste und der Besatzungsmitglieder;
- f) die Bordfunkausrüstung und die verfügbaren Frequenzen;
- g) die Versicherung gegen die Haftung für Schäden, die sich aus dem Betrieb des Luftfahrzeuges ergeben können.
(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn und insoweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
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