§ 1 Gütezeichenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1942

ÜR: Art. V Abs. 4, BGBl. Nr. 468/1992

§ 1

(1) Zeichen, die nach den Satzungen und sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen von Verbänden, Organisationen und anderen Stellen dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse oder Leistungen einer Mehrheit von Gewerbetreibenden nach ihrer Beschaffenheit zu kennzeichnen (Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnliche Zeichen), dürfen innerhalb der gewerblichen Wirtschaft nur mit Genehmigung des Reichswirtschaftsministers oder der von ihm ermächtigten Stelle, innerhalb der Ernährungswirtschaft nur mit Genehmigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft oder der von ihm bestimmten Stellen angebracht und geführt werden.

(2) Amtliche Prüf-, Beglaubigungs- und ähnliche Zeichen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften auf Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft oder der Ernährungswirtschaft oder auf Teilen solcher Erzeugnisse angebracht werden, gelten nicht als Zeichen im Sinne des Abs. 1.

ÜR: Art. V Abs. 4, BGBl. Nr. 468/1992

Schlagworte

Gütezeichen, Prüfzeichen, Gewährzeichen, Beglaubigungszeichen

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10011249

Dokumentnummer

NOR12145032

alte Dokumentnummer

N9194241571L

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