Die Umstellung wurde für alle Grundbuchsgerichte einschließlich der Landtafel und des Eisenbahnbuchs angeordnet.
1. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1.
(1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (§ 2 Abs. 1) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit für bestimmte Gerichte mit Verordnung anzuordnen. Für die Landtafel und für das Eisenbahnbuch kann diese Anordnung gesondert getroffen werden.
(2) Auf das umgestellte Grundbuch sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur anzuwenden, soweit im zweiten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.
Die Umstellung wurde für alle Grundbuchsgerichte einschließlich der Landtafel und des Eisenbahnbuchs angeordnet.
Schlagworte
ADV, Automatisierung, Minister, EDV
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
10002501
Dokumentnummer
NOR12032126
alte Dokumentnummer
N2198017018R
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