Anwendungsbereich
§ 1
Durch diese Verordnung werden weitere Fälle eines erhöhten Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von § 40b Abs. 1 BWG und § 131 Abs. 1 VAG 2016 festgelegt, in denen verstärkte Sorgfalts- und Überwachungspflichten anzuwenden sind.
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