Anwendungsbereich
§ 1.
Durch diese Verordnung werden weitere Fälle eines erhöhten Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von § 40b Abs. 1 BWG und § 98d Abs. 1 VAG festgelegt, in denen verstärkte Sorgfalts- und Überwachungspflichten anzuwenden sind.
Schlagworte
Sorgfaltspflicht
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019
Gesetzesnummer
20007544
Dokumentnummer
NOR40133233
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