§ 1 GTV

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2011

Anwendungsbereich

§ 1.

Durch diese Verordnung werden weitere Fälle eines erhöhten Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von § 40b Abs. 1 BWG und § 98d Abs. 1 VAG festgelegt, in denen verstärkte Sorgfalts- und Überwachungspflichten anzuwenden sind.

Schlagworte

Sorgfaltspflicht

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

20007544

Dokumentnummer

NOR40133233

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