Begriffsbestimmungen
§ 1
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung ist:
- 1. Grundwasser: Gesamtes Wasser, das in die Erdoberfläche eindringt und die Hohlräume der Erdrinde unzusammenhängend oder zusammenhängend ausfüllt. Seine Bewegung wird durch die Schwerkraft sowie durch die Reibungskräfte und Grenzflächenkräfte bestimmt;
- 2. Grundwassergüte: Mit Hilfe physikalischer, chemischer und mikrobiologischer Parameter bewerteter qualitativer Zustand (bewertete Beschaffenheit) des Grundwassers;
- 3. Hydrographisches Einzugsgebiet: Gesamtes Gebiet, dem der Abfluß eines oberirdischen Gewässers oder eines unterirdischen Wasservorkommens auf Grund natürlicher oder künstlicher Zuströmverhältnisse tatsächlich entstammt;
- 4. Grundwassergebiet (-vorkommen): Gesamte Menge des Grundwassers, die in einem hydrographischen Einzugsgebiet auf Grund natürlicher hydrologischer Vorgänge oder technischer Maßnahmen abfließt;
- 5. Grundwasseraufschlußstelle: Künstliche offene oder verschlossene Freilegung des Grundwassers;
- 6. Grundwasseraustrittsstelle: Stelle, an der Grundwasser auf Grund natürlicher Gegebenheiten oder auf Grund technischer Eingriffe zutage tritt;
- 7. Schwellenwert: Maßzahl für die Beurteilung der Meßwerte eines zur Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit verwendeten physikalischen, chemischen oder mikrobiologischen Parameters. Bei Überschreitung des Schwellenwertes eines Grundwasserinhaltsstoffes besteht im Hinblick auf das Langzeitverhalten des Stoffes im Untergrund die Besorgnis des Verlustes der Eignung von Grundwasser für Zwecke der Trinkwassergewinnung;
- 8. Beurteilungszeitpunkt: Zeitpunkt, an dem die Meßwerte eines für die Bewertung der Grundwasserbeschaffenheit verwendeten Parameters gemäß Z 7 mit dem zugehörigen Schwellenwert zum Zweck der Bezeichnung eines Grundwassersanierungsgebietes verglichen werden.
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