§ 1 GSV

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1994

I. ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

GELTUNGSBEREICH

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Gasgeräten und Ausrüstungen für Gasgeräte und legt fest,

  1. 1. welche Maßnahmen zu treffen sind, bevor Gasgeräte bzw. Ausrüstungen für Gasgeräte in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden (II. Abschnitt),
  2. 2. welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen bezüglich der Gasgeräte bzw. bezüglich der Ausrüstungen für Gasgeräte zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von Personen, die sie verwenden, zu schützen (III. Abschnitt) und
  3. 3. welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen für Gasgeräte zu erfüllen haben, bevor sie in dieser Verordnung vorgeschriebene Prüfungen vornehmen und Bescheinigungen ausstellen können (IV. Abschnitt).

(2) Nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen Gasgeräte, die speziell zur Verwendung in industriellen Verfahren in Industriebetrieben bestimmt sind.

(3) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, umgesetzt, die im Anhang II, Abschnitt V‑ Gasgeräte, Z 2 angeführt sind: Richtlinie 90/396/EWG vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften für Gasverbrauchseinrichtungen, CELEX Nr. 390 L 0396 (ABl. Nr. L 196 vom 26.7.1990, S 15), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG vom 22. Juli 1993, CELEX Nr. 393 L 0068 (ABl. Nr. L 220 vom 30.8.1993, S 1).

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