1. Teil
Allgemeine Bestimmungen Regelungsgegenstand
§ 1
(1) Im Bereich der Erdgaswirtschaft sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und gemäß § 13 Abs. 2 zu veröffentlichen.
(2) Die Erhebungen und Statistiken beziehen sich auf gasförmige Energieträger jeder Art, die in ursprünglicher oder umgewandelter Form durch Verbrennen für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können.
(3) Folgende Statistiken sind zu erstellen:
- 1. Tages-, Monats- und Jahresstatistiken über die Belastung der Netze, die Aufbringung und den Verbrauch an Erdgas (Betriebsstatistik);
- 2. Statistik über den Anlagenbestand der Netzbetreiber, Speicherunternehmen und Produzenten (Bestandsstatistik);
- 3. Statistik über das Marktgeschehen (Marktstatistik);
- 4. Statistik über die Preise und Mengen von Ausgleichsenergie (Ausgleichsenergiestatistik).
(4) Zum Zweck der Ermittlung der durchschnittlichen Energiepreise für Erdgas für Endverbraucher kann die E-Control Erhebung auch in Form einer Stichprobenerhebung durchführen.
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