§ 1 GSNE-VO 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 11).

1. Teil

Allgemeines Regelungsgegenstand

§ 1.

(1) Diese Verordnung bestimmt die folgenden Systemnutzungsentgelte für das Fernleitungsnetz:

  1. 1. Netznutzungsentgelt;
  2. 2. Netzzutrittsentgelt sowie
  3. 3. Netzbereitstellungsentgelt.

(2) Diese Verordnung bestimmt das Verfahren der Kostenwälzung gemäß § 83 Abs. 3 GWG 2011, der Verrechnungsmodalitäten der Systemnutzungsentgelte, die Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern eines Netzbereichs, das Entgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Verteilergebietsmanagers für die Verteilergebietsmanager der Verteilergebiete Ost, Tirol und Vorarlberg sowie die folgenden Systemnutzungsentgelte für das Verteilernetz:

  1. 1. Netznutzungsentgelt;
  2. 2. Netzzutrittsentgelt;
  3. 2. Netzbereitstellungsentgelt;
  4. 3. Entgelt für Messleistungen sowie;
  5. 4. Entgelt für sonstige Leistungen.

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