Grundzüge für die Organisation des Staatsbaudienstes.
§. 1.
Die Verwaltung des öffentlichen Bauwesens wird als ein Zweig der politischen Administration von dem Ministerium des Innern und seinen Unterbehörden besorgt, mit Ausnahme der dem Dienstbereiche einer anderen Centralbehörde ausdrücklich zugewiesenen Bausachen.
Schlagworte
Zentralbehörde
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027542
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