§ 1 Gründung einer Bundespensionskasse AG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1999

Organisation und Aufgaben der Bundespensionskasse AG

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Übernahme von Pensionsverpflichtungen und Pensionsanwartschaften gemäß Abs. 3 eine Aktiengesellschaft als einziger Gründer zu errichten, die das Pensionskassengeschäft betreibt. Die Gesellschaft gilt nach Maßgabe der erteilten Konzession als eine Pensionskasse gemäß dem Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990.

(2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma „Bundespensionskasse AG“ (im folgenden „Gesellschaft“ genannt). Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 400 000 Euro; das Eigenkapital ist darüber hinaus stets so zu erhöhen, daß den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes entsprochen wird.

(3) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist auf das Geschäft als betriebliche Pensionskasse

  1. 1. für den Bund und dessen Anwartschafts- und Leistungsberechtigte,
  2. 2. für jene Gesellschaften, an denen eine nach dem 1. Jänner 1990 begründete unmittelbare mehrheitliche Kapitalbeteiligung des Bundes besteht, und deren Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sowie
  3. 3. für jene Stiftungen, Anstalten und Fonds, die gemäß Art. 126b Abs. 1 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, und deren Anwartschafts- und Leistungsberechtigte

(4) Die Anteile an der Gesellschaft stehen zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte an der Gesellschaft für den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Anteile des Bundes an der Gesellschaft ganz oder teilweise bestmöglich zu veräußern, wobei die Umwandlung in eine überbetriebliche Pensionskasse gemäß § 4 des Pensionskassengesetzes zulässig ist. Im Fall der Veräußerung müssen 25% der Anteile direkt oder indirekt beim Bund verbleiben.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10008057

Dokumentnummer

NOR12092150

alte Dokumentnummer

N5199960822L

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