Tritt mit dem Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, das die nähere Organisation und den laufenden Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria regelt, außer Kraft (vgl. § 14).
Errichtung und Rechtsstellung
§ 1.
(1) In Linz wird das Institute of Digital Sciences Austria als Technische Universität – im Folgenden „Universität“ – gegründet.
(2) Die Universität ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Universität erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und gibt sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Art. 81c Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B‑VG), BGBl. Nr. 1/1930.
(3) Die Universität ist berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen sowie sich an Gesellschaften zu beteiligen und Mitglied in Vereinen zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20011976
Dokumentnummer
NOR40246460
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