§ 1 Grundausbildungsverordnung M BUO 2 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Unteroffiziersausbildung) einschließlich der Zulassung zur Grundausbildung.

(2) Die an der Unteroffiziersausbildung teilnehmenden Personen gelten unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades als Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter nach dieser Verordnung.

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