Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffiziersausbildung) einschließlich der Zulassung zur Grundausbildung.
(2) Die an der Stabsunteroffiziersausbildung teilnehmenden Personen gelten unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades als Stabsunteroffiziersanwärterinnen oder Stabsunteroffiziersanwärter nach dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20008079
Dokumentnummer
NOR40144062
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