§ 1 Grundausbildungsverordnung M BUO 1 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffiziersausbildung) einschließlich der Zulassung zur Grundausbildung.

(2) Die an der Stabsunteroffiziersausbildung teilnehmenden Personen gelten unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades als Stabsunteroffiziersanwärterinnen oder Stabsunteroffiziersanwärter nach dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20008079

Dokumentnummer

NOR40144062

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