§ 1 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe C

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1980

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C mit Ausnahme der folgenden Verwendungen:

  1. 1. Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion;
  2. 2. Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst;
  3. 3. Finanzdienst, Steueraufsichtsdienst und Zolldienst;
  4. 4. Dienst bei Gericht und bei staatsanwaltschaftlichen Behörden, Dienst der Bewährungshelfer und Fürsorgedienst;
  5. 5. Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt;
  6. 6. Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, soweit für die betreffende Verwendung eine Grundausbildung im Rahmen der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist;
  7. 7. Dienst der Registerführer im Patentamt;
  8. 8. technischer Dienst im Eich- und Vermessungswesen und in Schwachstromabteilungen des Bundesbaudienstes oder in Schwachstromabteilungen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst;
  9. 9. Dienst in einer Unteroffiziersfunktion nach § 11 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150.

(2) An die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C tritt

  1. 1. im Krankenpflegefachdienst und im medizinisch-technischen Fachdienst die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/1961;
  2. 2. für Lehrhebammen die Berechtigung zur Ausübung des Berufes einer Hebamme und eine vierjährige einschlägige Praxis;
  3. 3. im technischen Dienst bei der Österreichischen Staatsdruckerei die Absolvierung der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik oder die Erlernung eines graphischen Lehrberufes oder des Lehrberufes eines Buchbinders oder Buchhändlers.

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