Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B anzuwenden, soweit in den Abs. 2 und 3 keine Ausnahmen festgelegt sind.
(2) Auf die folgenden Verwendungen ist diese Verordnung nicht anzuwenden:
- 1. Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion;
- 2. Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst;
- 3. Finanzdienst, Bodenschätzungsdienst, Betriebsprüfungsdienst und Zolldienst;
- 4. Dienst bei Gericht und bei staatsanwaltschaftlichen Behörden;
- 5. Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt;
- 6. Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, soweit für die betreffende Verwendung eine Grundausbildung im Rahmen der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist;
- 7. sozialer Betreuungsdienst;
- 8. technischer Dienst im Eich- und Vermessungswesen.
(3) An die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B tritt beim Dienst in der Heeresverwaltung (mit Ausnahme des Rechnungsdienstes) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2.
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