§ 1 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1979

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B anzuwenden, soweit in den Abs. 2 und 3 keine Ausnahmen festgelegt sind.

(2) Auf die folgenden Verwendungen ist diese Verordnung nicht anzuwenden:

  1. 1. Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion;
  2. 2. Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst;
  3. 3. Finanzdienst, Bodenschätzungsdienst, Betriebsprüfungsdienst und Zolldienst;
  4. 4. Dienst bei Gericht und bei staatsanwaltschaftlichen Behörden;
  5. 5. Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt;
  6. 6. Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, soweit für die betreffende Verwendung eine Grundausbildung im Rahmen der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist;
  7. 7. sozialer Betreuungsdienst;
  8. 8. technischer Dienst im Eich- und Vermessungswesen.

(3) An die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B tritt beim Dienst in der Heeresverwaltung (mit Ausnahme des Rechnungsdienstes) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2.

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