§ 1 Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Bediensteten im Ressortbereich des Rechnungshofes, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Gesetzesnummer

20002911

Dokumentnummer

NOR40044797

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)