§ 1 GrundausbildungsV für den Finanzfachdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Ausbildung

§ 1.

(1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Finanzfachdienst hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020

Gesetzesnummer

10008319

Dokumentnummer

NOR12096859

alte Dokumentnummer

N61974140640

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