Ausbildung
§ 1.
(1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Finanzfachdienst hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020
Gesetzesnummer
10008319
Dokumentnummer
NOR12096859
alte Dokumentnummer
N61974140640
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