§ 1 Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung mit Ausnahme der nachstehenden Verwendungen:

  1. 1. Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion (ausgenommen Kanzleidienst);
  2. 2. Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst;
  3. 3. Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung und Steuereintreibungsdienst;
  4. 4. Dienst in der Justizverwaltung;
  5. 5. Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt;
  6. 6. Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, soweit für die betreffende Verwendung eine Grundausbildung im Rahmen der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist.

1. Art. V der 43. GG-Novelle, BGBl.Nr. 268/1985;

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008458

Dokumentnummer

NOR40036388

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