Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung mit Ausnahme der nachstehenden Verwendungen:
- 1. Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion (ausgenommen Kanzleidienst);
- 2. Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst;
- 3. Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung und Steuereintreibungsdienst;
- 4. Dienst in der Justizverwaltung;
- 5. Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt;
- 6. Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, soweit für die betreffende Verwendung eine Grundausbildung im Rahmen der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist.
1. Art. V der 43. GG-Novelle, BGBl.Nr. 268/1985;
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
10008458
Dokumentnummer
NOR40036388
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