§ 1
Anwendungsbereich
(1) § l.Diese Verordnung regelt
- 1. die Grundausbildung für den Exekutivdienst im Gendarmerie- und
- Sicherheitswachdienst,
- 2. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a
(dienstführende Beamte und Kriminalbeamte) im Gendarmerie-,
- Sicherheitswach- und Kriminaldienst und
- 3. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 im
Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
Schlagworte
Gendarmeriedienst
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
20000229
Dokumentnummer
NOR40002070
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