§ 1 Grundausbildung für den höheren schulpsychologischen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Beamte der Verwendungsgruppen A 1 und A sowie für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v1 des höheren schulpsychologischen Dienstes (der Schulpsychologie-Bildungsberatung).

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Gesetzesnummer

20000802

Dokumentnummer

NOR40009772

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