§ 1 Grundausbildung BMLFUW

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2017

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die aufgrund des VBG 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Diese Verordnung ist daher anzuwenden bei

  1. 1. Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis,
  2. 2. Überstellung in eine höhere Verwendungs-/Entlohnungsgruppe,
  3. 3. Betrauung mit einer Leitungsfunktion im Wege eines Ausschreibungsverfahrens, wenn bisher noch keine Grundausbildung absolviert wurde.

(3) Ausgenommen sind Bedienstete in handwerklicher Verwendung der Entlohnungsgruppen h2, h3, h4, h5 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen.

(4) Bedienstete, deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, können nach Ablauf des Überprüfungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur Grundausbildung zugelassen werden.

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20009794

Dokumentnummer

NOR40190779

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)