§ 1 GroßkreditmeldungsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Meldepflichtige Institute

§ 1.

(1) Meldepflichtige Institute haben unter der Voraussetzung des § 75 Abs. 1 BWG die Großkreditmeldung (§ 2) und die GKE-Stammdatenmeldung (§ 3) an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:

  1. 1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG
  2. 2. Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG
  3. 3. Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2

    VAG

  1. 4. Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG
  2. 5. Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG
  3. 6. Zweigstellen von Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.

(2) Meldungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser Institute gesondert auszuweisen sind. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten.

(3) Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, sofern dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Abs. 1 grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist.

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