1. zu Abs. 3: Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972, Grundstück siehe § 2; ÜR zu Abs. 1 Z 1: BGBl. Nr. 12/1987, Abs. 3 und 4; ÜR zu Abs. 2: BGBl. Nr. 175/1987, Abs. 3 und 4 2. Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987. 3. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1987
§ 1. Erwerbsvorgänge.
(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:
- (Anm.: Z 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 12/1987),
- (Anm.: Z 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 174/1987),
- 3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet,
- 4. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufanbot begründet. Dem Kaufanbot steht ein Anbot zum Abschluß eines anderen Vertrages gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann,
- 5. die Erwerbung eines der in den Z. 3 und 4 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Erwerbung der Rechte begründet.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 175/1987)
(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer außerdem:
- 1. Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand von Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (herrschende und abhängige Unternehmen) vereinigt werden würden,
- 2. die Vereinigung aller Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Z. 1 vorausgegangen ist,
- 3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung aller Anteile der Gesellschaft begründet,
- 4. die Erwerbung aller Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Z. 3 vorausgegangen ist.
(4) Ein im Abs. 1 bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm einer der in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge vorausgegangen ist. Ein im Abs. 2 bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm einer der im Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorgänge vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als beim späteren Rechtsvorgang eine Gegenleistung vereinbart wird, deren Wert den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.
1. zu Abs. 3: Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972, Grundstück siehe § 2; ÜR zu Abs. 1 Z 1: BGBl. Nr. 12/1987, Abs. 3 und 4; ÜR zu Abs. 2: BGBl. Nr. 175/1987, Abs. 3 und 4
2. Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987.
3. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1987
Schlagworte
Steuergegenstand, Vertrag
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10003847
Dokumentnummer
NOR12048871
alte Dokumentnummer
N3198710287A
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