§ 1 GrESt-SBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2015

§ 1.

(1) Die Abgabenbehörde hat die für die Erhebung der Gerichtsgebühr erforderlichen und vom Parteienvertreter im Zug einer Selbstberechnung nach § 11 Abs. 1 GrEStG 1987 über FinanzOnline erfassten Daten elektronisch der Justiz zu übermitteln.

(2) Bei jedem im Zug einer Selbstberechnung über FinanzOnline erfassten Erwerbsvorgang ist pro Erwerber als Schlüssel für die betreffenden Daten nach Abs. 1 eine Vorgangsnummer zu generieren. Diese Vorgangsnummer ist dem Parteienvertreter ersichtlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20009207

Dokumentnummer

NOR40171459

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