§ 1 (GO-BerK)

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.1994

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 120/2012).

Berufungskommission Aufgaben des Kommissionsvorsitzenden

§ 1.

(1) Der Vorsitzende der Berufungskommission weist jede anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Berufungssenat zu.

(2) Der Vorsitzende der Berufungskommission hat – unter voller Wahrung der Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder – in geeigneter Weise auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10008929

Dokumentnummer

NOR12109708

alte Dokumentnummer

N6199442614J

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