Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 120/2012).
Berufungskommission Aufgaben des Kommissionsvorsitzenden
§ 1.
(1) Der Vorsitzende der Berufungskommission weist jede anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Berufungssenat zu.
(2) Der Vorsitzende der Berufungskommission hat – unter voller Wahrung der Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder – in geeigneter Weise auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10008929
Dokumentnummer
NOR12109708
alte Dokumentnummer
N6199442614J
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