§ 1 GMSG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2018

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen auf Grund der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG , ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/107/EU , ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 1 (im Folgenden: Amtshilferichtlinie).

(2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und anderen Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40205315

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