Regelungsgegenstand
§ 1
Diese Verordnung regelt die zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft in § 131 Abs. 1 GWG 2011 erforderlichen Erhebungsmasse, -einheiten und -merkmale, Merkmalsausprägung, Datenformat, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung und bestimmt den auskunftspflichtigen Personenkreis.
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