Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 125/2016
Lehrberuf Gleisbautechnik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Gleisbautechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Gleisbautechniker oder Gleisbautechnikerin) zu bezeichnen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 125/2016
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20007843
Dokumentnummer
NOR40181321
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