§ 1 Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 125/2016

Lehrberuf Gleisbautechnik

§ 1.

(1)  Der Lehrberuf Gleisbautechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Gleisbautechniker oder Gleisbautechnikerin) zu bezeichnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 125/2016

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20007843

Dokumentnummer

NOR40181321

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