1. In welchen Fällen das Gericht einen Notar zum Gerichtskommissär bestellen muß bzw. kann, regelt der § 2. 2. Die Verlassenschaftsabhandlung (das Verlassenschaftsverfahren) ist in den § 20 bis § 180 AußStrG, RGBl. Nr. 208/1854, geregelt. 3. Zur freiwilligen Schätzung und Feilbietung siehe die §§ 267 ff. AußStrG, RGBl. Nr. 208/1854 4. Ebenfalls als Gerichtskommissär tätig wird der Notar bei der automationsunterstützten Grundbuchsabfrage (siehe § 2a). 5. An die Stelle des Strafgesetzes ist das StGB, BGBl. Nr. 60/1974, getreten (siehe auch dessen § 74 Z 4).
Umfang der Tätigkeit
§ 1.
(1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen, soweit ihnen dies vom Gericht aufgetragen wird, folgende Amtshandlungen zu besorgen:
- 1. in Verlassenschaftssachen
- a) die Todfallsaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;
- b) die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;
- 2. außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung
- a) die Schätzung und die Feilbietung unbeweglicher Sachen;
- b) die Schätzung und die Feilbietung beweglicher Sachen, die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und die Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.
(2) Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen
- 1. richterliche Entscheidungen,
- 2. förmliche Vernehmungen und
- 3. Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.
(3) Bei Besorgung der ihm aufgetragenen Amtshandlungen kommt dem Notar die Bezeichnung Gerichtskommissär zu. Als Gerichtskommissär ist er Beamter im Sinn des Strafgesetzes.
1. In welchen Fällen das Gericht einen Notar zum Gerichtskommissär bestellen muß bzw. kann, regelt der § 2.
2. Die Verlassenschaftsabhandlung (das Verlassenschaftsverfahren) ist in den § 20 bis § 180 AußStrG, RGBl. Nr. 208/1854, geregelt.
3. Zur freiwilligen Schätzung und Feilbietung siehe die §§ 267 ff. AußStrG, RGBl. Nr. 208/1854
4. Ebenfalls als Gerichtskommissär tätig wird der Notar bei der automationsunterstützten Grundbuchsabfrage (siehe § 2a).
5. An die Stelle des Strafgesetzes ist das StGB, BGBl. Nr. 60/1974, getreten (siehe auch dessen § 74 Z 4).
Schlagworte
Erbschaftssache, Versteigerung
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
10002173
Dokumentnummer
NOR12028598
alte Dokumentnummer
N2197014597T
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