§ 1
Wer einen sehr giftigen oder giftigen Stoff, der nicht in der Giftliste (§ 36 ChemG 1996) enthalten ist, als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung erstmals im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen Inverkehrsetzen dem Bundeskanzleramt zur Aufnahme in die Giftliste schriftlich zu melden.
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