§ 1 GFestsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan für die Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

§ 1.

Den im § 1 der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 461/1989 angeführten Teilnehmern eines Grundausbildungslehrganges für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst gebührt während der theoretischen Lehrgangsabschnitte ab dem ersten Ausbildungsmonat eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan in der Höhe von 3,5 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008670

Dokumentnummer

NOR12103925

alte Dokumentnummer

N6198910015J

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