§ 1 Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1982

Abschnitt I

FÖRDERUNGSMASSNAHMEN

§ 1.

(1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und die Gründung von Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 und der §§ 35 bis 40 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung durch die in § 2 angeführten Maßnahmen nach Maßgabe der in § 10 vorgesehenen Mittel zu fördern.

(2) Die Förderungsmaßnahmen haben der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden Unternehmungen durch Erleichterung der Finanzierung von Marktanpassungs- und Rationalisierungsmaßnahmen sowie der Gründung von Unternehmungen zu dienen.

(3) Aufgabe des Bundes ist es auch, juristische Personen zu fördern, zu deren durch Bundesgesetz festgelegtem Aufgabenbereich die Förderung von Unternehmungen gemäß Abs. 1 zählt, wenn und insoweit die betreffenden juristischen Personen Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmungen durchführen.

(4) Förderungsmaßnahmen, die das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie mit anderen als den im § 10 vorgesehenen Mitteln durchführt, werden von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 635/1982

Schlagworte

Marktanpassungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006279

Dokumentnummer

NOR12069395

alte Dokumentnummer

N5196927380L

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