Abschnitt I
FÖRDERUNGSMASSNAHMEN
§ 1.
(1) Aufgabe des Bundes nach diesem Bundesgesetz ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und die Gründung von Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 und der §§ 35 bis 40 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung durch die in § 2 angeführten Maßnahmen nach Maßgabe der in § 10 vorgesehenen Mittel zu fördern.
(2) Die Förderungsmaßnahmen haben der Sicherung oder Hebung der Ertragsfähigkeit (Strukturverbesserung) von bestehenden Unternehmungen durch Erleichterung der Finanzierung von Marktanpassungs- und Rationalisierungsmaßnahmen sowie der Gründung von Unternehmungen zu dienen.
(3) Aufgabe des Bundes ist es auch, juristische Personen zu fördern, zu deren durch Bundesgesetz festgelegtem Aufgabenbereich die Förderung von Unternehmungen gemäß Abs. 1 zählt, wenn und insoweit die betreffenden juristischen Personen Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmungen durchführen.
(4) Förderungsmaßnahmen, die das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie mit anderen als den im § 10 vorgesehenen Mitteln durchführt, werden von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 635/1982
Schlagworte
Marktanpassungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006279
Dokumentnummer
NOR12069395
alte Dokumentnummer
N5196927380L
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