ABSCHNITT I. Allgemeines.
§ 1. Steuergegenstand.
(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird. Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich insoweit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Betriebsstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten wird, das im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehrt, auch wenn es in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist. Bei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist. Die Tätigkeit der Lotsen unterliegt der Gewerbesteuer. Das gilt nicht, wenn die Lotsen Beamte oder Angestellte im öffentlichen oder Privaten Dienst sind.
(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit
- 1. der offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind;
- 2. der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist ein solches Unternehmen dem Willen eines anderen inländischen Unternehmens derart untergeordnet, daß es keinen eigenen Willen hat, so gilt es als Betriebsstätte dieses Unternehmens. Eine Kapitalgesellschaft ist dem Willen eines gewerblichen Unternehmens derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in dieses Unternehmen eingegliedert ist.
(3) Unternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind. Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156/1966, in der jeweils geltenden Fassung gehören nicht zu den Gewerbebetrieben. Versorgungsbetriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 unterliegen der Gewerbesteuer.
(4) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechtes, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.
(5) Wandergewerbebetriebe unterliegen, soweit sie im Inland betrieben werden, der Gewerbesteuer. Unter Wandergewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes wird eine ohne örtlich feste Betriebsstätte im Inland im Umherziehen ausgeübte gewerbliche Tätigkeit verstanden.
(6) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder aufgelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung. Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Unternehmers nicht berührt.
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