§ 1 Gewerberechtliche Begünstigungen, Landesfachschule Groß-Siegharts

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Zur Frage einer allfälligen materiellen Derogation siehe § 375 Abs. 1 Z 56 Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1970

§ 1.

(1) Das Zeugnis über den mit Erfolg zurückgelegten Besuch der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten dreijährigen Landesfachschule für Textilgewerbe in Groß-Siegharts, NÖ., ersetzt den gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung erforderlichen Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe der Weber (§ 1b Abs. 2 Z 76 der Gewerbeordnung).

(2) Für Personen, die ein im Abs. 1 genanntes Zeugnis besitzen, vermindert sich die Dauer der gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 der Gewerbeordnung erforderlichen Verwendung als Gehilfe auf ein Jahr.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1970

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10006256

Dokumentnummer

NOR12068898

alte Dokumentnummer

N5196211592P

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