§ 1.
Den in dieser Verordnung enthaltenen Verboten und Beschränkungen unterliegen
- a) alle Geschirre und Geräte, die zur Gewinnung, Herstellung, Aufnahme, Aufbewahrung oder zum Transport von Lebensmitteln bestimmt sind, soweit sie mit Lebensmitteln in unmittelbare Berührung kommen,
- b) Kinderspielzeug, das eine Nachbildung von Eß-, Trink- und Kochgeschirren darstellt, sowie Kinderspielzeug für Säuglinge und Kleinkinder (§ 9).
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023
Gesetzesnummer
10010300
Dokumentnummer
NOR40256873
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