§ 1 Geschirrverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1961

§ 1.

Den in dieser Verordnung enthaltenen Verboten und Beschränkungen unterliegen

  1. a) alle Geschirre und Geräte, die zur Gewinnung, Herstellung, Aufnahme, Aufbewahrung oder zum Transport von Lebensmitteln bestimmt sind, soweit sie mit Lebensmitteln in unmittelbare Berührung kommen,
  2. b) Kinderspielzeug, das eine Nachbildung von Eß-, Trink- und Kochgeschirren darstellt, sowie Kinderspielzeug für Säuglinge und Kleinkinder (§ 9).

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Gesetzesnummer

10010300

Dokumentnummer

NOR40256873

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