Sitzungen
§ 1.
(1) Die Sitzungen der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (im Folgenden Kommission genannt) werden vom Vorsitzenden anberaumt. Zu den Sitzungen ist spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Sitzungstermin unter Bekanntgabe von Ort, Beginn und Beratungsgegenständen schriftlich einzuladen. Die Sitzungsunterlagen sind den Mitgliedern der Kommission sowie deren Stellvertretern ebenfalls spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Sitzungstermin zu übermitteln.
(2) Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es seinen Stellvertreter davon zu benachrichtigen; dieser hat die Tatsache der Verhinderung des Mitgliedes dem Vorsitzenden vor der Sitzung mitzuteilen.
(3) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Gesetzesnummer
20000950
Dokumentnummer
NOR40012206
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