§ 1 Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Lehrberuf Geoinformationstechnik

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Geoinformationstechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2)  Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Geoinformationstechniker oder Geoinformationstechnikerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20009163

Dokumentnummer

NOR40170505

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