I. Hauptstück.
Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes.
1. Kapitel.
Allgemeiner Aufbau der Gerichte.
§ 1. Gerichtsvorsteher - Gerichtsabteilungen.
(1) An der Spitze des Gerichtshofes steht der Präsident, an der Spitze des Bezirksgerichtes der Gerichtsvorsteher. Sie sind Träger der Justizverwaltung und vertreten das Gericht nach außen.
(2) Die Befugnisse und Obliegenheiten, die diese Geschäftsordnung dem Gerichtsvorsteher zuweist, kommen bei den Oberlandesgerichten und den Gerichtshöfen erster Instanz deren jeweiligem Präsidenten zu.
(3) Bei Gerichten mit mehr als einem Richter sind Gerichtsabteilungen zu bilden, denen bestimmte Gruppen von Geschäften zuzuweisen sind. Jede Gerichtsabteilung ist mit einem Richter als Leiter und, wenn ihre Geschäfte in Senaten zu erledigen sind, mit der entsprechenden Anzahl von Richtern als Mitgliedern zu besetzen. Bei großen Gerichtshöfen können mehrere Gerichtsabteilungen mit gleichartigem Geschäftskreis zu einer Gruppe vereinigt werden. Der Personalsenat, der Verwaltungssenat (§ 73 Abs. 2 GOG.), Senatsmitglieder, die einer Senatsabteilung zugewiesene Geschäfte selbständig zu besorgen haben (§ 21), sowie die Disziplinarsenate und die Disziplinarkommission sind nicht besondere Gerichtsabteilungen.
(4) Rechtspfleger gehören zur Gerichtsabteilung des Richters, der die Erledigung an sich ziehen kann; doch kann in diesem Falle die Abteilung in mehrere Unterabteilungen zerlegt werden.
(5) Die Gerichtsabteilungen werden mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet. Wenn mehrere Abteilungen zu einer Gruppe vereinigt sind, können sie mit derselben Zahl unter Anfügung von Buchstaben bezeichnet werden. Abteilungen die nur eine Gattung von Geschäften zu bearbeiten haben, können durch eine Angabe über den Geschäftskreis bezeichnet werden, zum Beispiel Prozeßabteilung 1, Einzelrichterabteilung 8, Exekutionsabteilung, Schöffengerichtsabteilung 7a, Abteilung 49 für Konkurs- und Ausgleichssachen.
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