Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder solche enthalten und deren Inverkehrbringen gemäß § 54 Abs. 1 und 4 GTG zulässig ist.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1. gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
- 2. Saatgut im Sinne der Saatgut-Gentechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 478/2001
- 3. Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der geltenden Fassung
- 4. Produkte, die Erzeugnisse gemäß Abs. 1 enthalten, sofern diese Produkte für eine unmittelbare Verarbeitung vorgesehen sind, der Anteil an GVO in diesen Produkten oder Produktmischungen einen Schwellenwert von 0,9% nicht übersteigt und dieser Anteil unbeabsichtigt oder technisch unvermeidbar ist
- 5. Tierarzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Tierarzneimittelgesetzes, BGBl. I Nr. 186/2023.
Schlagworte
Lebensmittel
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Gesetzesnummer
20004526
Dokumentnummer
NOR40268042
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