§ 1.
(1) Ist über das Vermögen einer Genossenschaft der Konkurs eröffnet worden und reicht das Vermögen zur Deckung der Forderungen der Konkursgläubiger nicht hin, so ist der Abgang von den Genossenschaftern nach den folgenden Bestimmungen zu decken. Ein unmittelbarer Anspruch gegen die Genossenschafter auf Deckung des Abganges steht den Genossenschaftsgläubigern auch bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung nicht zu.
(2) Die Forderungen ausgeschiedener Genossenschafter auf Auszahlung ihres Guthabens (§§ 55, Absatz 2, und 79 Gen. G.) können als Konkursforderungen nicht geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026
Gesetzesnummer
10001739
Dokumentnummer
NOR12023441
alte Dokumentnummer
N2191811723R
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