§ 1 GenIG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1918

§ 1.

(1) Ist über das Vermögen einer Genossenschaft der Konkurs eröffnet worden und reicht das Vermögen zur Deckung der Forderungen der Konkursgläubiger nicht hin, so ist der Abgang von den Genossenschaftern nach den folgenden Bestimmungen zu decken. Ein unmittelbarer Anspruch gegen die Genossenschafter auf Deckung des Abganges steht den Genossenschaftsgläubigern auch bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung nicht zu.

(2) Die Forderungen ausgeschiedener Genossenschafter auf Auszahlung ihres Guthabens (§§ 55, Absatz 2, und 79 Gen. G.) können als Konkursforderungen nicht geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Gesetzesnummer

10001739

Dokumentnummer

NOR12023441

alte Dokumentnummer

N2191811723R

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