§ 1 Generalstabsausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1996

Ausbildung

§ 1.

(1) Die Generalstabsausbildung erfolgt durch einen Ausbildungslehrgang (Generalstabslehrgang).

(2) Der Generalstabslehrgang ist an der Landesverteidigungsakademie abzuhalten und hat sechs Semester (zwei Studienabschnitte) zu dauern. Der erste Studienabschnitt schließt mit dem vierten Semester, der zweite Studienabschnitt mit dem sechsten Semester ab.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

10009022

Dokumentnummer

NOR12112177

alte Dokumentnummer

N6199657991J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)