§ 1.
(1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, beim Voranschlagsansatz 1/41148 weitere Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2012 bis 2017 in der Höhe von bis zu 8 650 Millionen Euro zu begründen.
(2) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, beim Voranschlagsansatz 1/41158 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2011 bis 2019 in der Höhe von bis zu 5 760 Millionen Euro zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Gesetzesnummer
20007062
Dokumentnummer
NOR40124503
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