§ 1 Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2022

§ 1.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2023 bis 2028 in der Höhe von bis zu 56,726 Milliarden Euro zu begründen, wovon 48,086 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2028 induzierte Annuitäten und 8,640 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023

Gesetzesnummer

20012099

Dokumentnummer

NOR40248843

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)