§ 1 Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.2022

§ 1.

Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 40.02.01 (Wirtschaftsförderung) der Untergliederung 40 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre bis 2023 in Höhe von bis zu 450 Mio. Euro für Zwecke des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG), BGBl. I Nr. 117/2022, zu begründen.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20011974

Dokumentnummer

NOR40246448

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